"Der Eigene"

Das eigene Fahrzeug bei der Klasse T

Bei uns in der Fahrschule ist es möglich die eigene Zugmaschine für die praktische Ausbildung und die praktische Prüfung zu nutzen. "DER EIGENE" muss allerdings einige Voraussetzungen erfüllen....

Das Prüfungsfahrzeug

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine Klasse T und einem Anhänger

  • Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h
  • Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h (Anhänger und Zugmaschine)
  • Zweileitungs-Bremsanlage
  • Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)
  • Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
  • Keine Einschränkung der Verbindungseinrichtung (Bolzenkupplung, Kugelkopf K80 usw. möglich)

Die Verkehrssicherheit

Das Fahrzeug MUSS Verkehrssicher sein!

Hier ein paar Probleme die immer wieder auftauchen an eigenen Fahrzeugen.

  • TÜV / SP abgelaufen
  • Beleuchtung defekt
  • Falsche Reifengröße / bzw. fehlendes Reifenbeiblatt
  • Stark beschädigte Reifen oder Felgen
  • Druckluftanlage undicht
  • Mangelhafte Flüssigkeitsstände
  • Kaputte Behälter / fehlende Behälter
  • schwache Batterie
  • beschädigte Scheiben / Spiegel

Beachte auch, dass der erste Eindruck nicht mehr korrigiert werden kann. Deshalb sollte dein Fahrzeug auch innen und außen SAUBER sein am Tag der Prüfung.

Die Versicherung

Die Haftpflichtversicherung der verwendeten Zugmaschine muss die Führerscheinausbildung sowie die
Durchführung der Prüfungsfahrt auf diesem Fahrzeug genehmigen. Lassen Sie sich diese Genehmigung
schriftlich bestätigen.

Die Steuer

Die Kriterien der Steuerbefreiung bestehen weiterhin, wenn das Fahrzeug für Ausbildung und Prüfung von
Betriebs- oder Familienangehörigen bzw. im Rahmen der „Nachbarschaftshilfe“ ausgeliehen wird. Bei der
Vermietung/Verwendung an Fahrschulen liegt keine nach §3 Nr.7KraftStG begünstigte Nutzung in einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vor. Diese Fahrzeugverwendung stellt nach Maßgabe des §5 Abs. 2
KraftStG eine zweckfremde Nutzung dar und bedeutet, dass eine Versteuerung für den Ausbildungszeitraum,
mindestens von 1/12 (ein Monat), erforderlich ist. 

Checkliste

Um Problemen aus dem Weg zu gehen, die evtl. bei der praktischen Ausbildung oder zum nicht durchführen der praktischen Prüfung führen gibt es eine Checkliste für eigene Fahrzeuge der Klasse T.

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